Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
Anwaltliche Abmahngebühren für eine Beanstandung von Schutzrechtsverletzungen ohne vorherige Mitteilung und Kenntnisnahme einer Urheberrechtsverletzung, verstehen wir als ein primäres und unlauteres Geschäftsmodell und können daher geforderte Gebühren, oder Kosten nicht erstatten.
In Bezug auf zuvor gemachter Zusagen besteht somit keine Veranlassung, mit Hilfe eines Anwalts die mögliche Verletzung fremder Rechte zu rügen. Es besteht kein notwendiges Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 8 Abs. 4 UWG – Von einem Missbrauch im Sinne § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen.
Wir verweisen bei allen Streitfragen auf §226 BGB.
Darüber hinaus verweisen wir für Kläger die das deutsche Recht in Anspruch nehmen, auf ein Urteil des Bundesgerichtshof, Aktz. VI ZR 144/11 vom 27.03.2012 . Die Einschaltung eines Anwaltes zur kostenpflichtigen Abmahnung ohne vorherige Benachrichtigung, verstehen wir als einen Verstoß gegen die geltende Schadenminderungspflicht. Sollte widererwartend ohne vorherige Kontaktaufnahme eine anwaltliche Abmahnung erfolgen, haben Sie die damit verbundenen Kosten allein zu tragen.