Haushalt

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) des Landes Nordrhein-Westfalen wurden im Januar 2018 vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs beziehungsweise bei doppisch basierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

Der Gesetzestext ist in seiner jeweils geltenden Fassung in der elektronischen Sammlung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) unter der Gliederungsnummer 630 veröffentlicht. Ausschlaggebend ist ausschließlich der amtliche Wortlaut des gedruckten Originals (GV. NRW.)

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Kosten- und Leistungsrechnung sind grundsätzlich zu beachten. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.  In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.